Gewalttäter Sport
Auch Niedersächsisches Oberwerwaltungsgericht stellt fest, dass die Datei "Gewalttäter Sport" momentan keine Rechtsgrundlage hat
Die 10. Kammer des VG Hannover (Az: 10 A 2412/07) hatte einer Klage auf Löschung aus der Datei stattgegeben. Das NdsOVerwG bestätigte dieses Urteil nun in der Berufungsinstanz. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Das Bundeskriminalamt führt auf Grundlage des BKA-Gesetzes eine Datei "Gewalttäter Sport", in der Personen gespeichert werden, die angeblich durch Gewaltstraftaten in Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen in Erscheinung getreten sind. Der Kläger des entschiedenen Verfahrens begehrte seine Löschung aus dieser Datei.
Das Gericht gab der Klage statt, weil es keine ausreichende rechtliche Grundlage für diese Datei sieht. Nach § 7 Abs. 6 des BKAG setzt die Führung so genannter Verbunddateien eine Rechtsverordnung - die der Zustimmung des Bundesrates bedarf - voraus, in der das Nähere über die Art der Daten geregelt wird, die in der Datei gespeichert werden sollen. Um eine solche Verbunddatei handelt es sich bei der Datei "Gewalttäter Sport", weil sie nicht allein in der Regie des BKA betrieben wird, sondern die Bundesländer die Datensätze eingeben und diese auch abrufen können. Während die weiter erforderliche Errichtungsanordnung mit detaillierten Regelungen existiert, wurde die in § 7 Abs. 6 BKAG geforderte Rechtsverordnung nicht erlassen. Dieser Mangel führt hier zur Rechtswidrigkeit der Datei und damit zu einem Löschungsanspruch.
Zum Urteil online: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht >>
Zur Mitteilung des NdsOVerwG: www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de
