In vielen Mietverträgen findet sich unter den Vereinbarungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen eine Klausel, dass dem Mieter vorgegeben wird, die Wände, Fenster und Türen weiß zu streichen bzw. die Wohnung nur weiß gestrichen bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese und ähnliche Klauseln für unwirksam erklärt, denn diese Klauseln benachteiligen den Mieter von Wohnraum unangemessen. Die Folge ist, dass die gesamte Klausel unwirksam ist, der Mieter folglich überhaupt nicht streichen muss (Urteil v. 18.02.2009; Urteil v. 20.01.2010).